(1) 1Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
2
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren.
2Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert – zu löschen.
(4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.