1Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:
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"(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern.
3Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert