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Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost – PersEinspG

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1Bei den in § 1 genannten Einrichtungen dürfen die bisher gewährten Essenszuschüsse oder entsprechende Leistungen unabhängig von ihrer bisherigen Höhe ab 1. Januar 1984 nicht mehr gewährt werden.
2Essenszuschüsse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom 25. September 1974 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelungen.

Geändert durch Art. 64 G v. 23.12.2003 I 2848
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25