print

Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz – PersBG

arrow_left arrow_right

1Im Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden.
2Dabei kann dem Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, daß die Umwandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 109 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25