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Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte – PersAnpassG

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Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Geändert durch Art. 12 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25