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PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAbfallV

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Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 21 G v. 24.2.2012 I 212
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26