(1) Der Forderungsübergang auf den Bund nach § 5 setzt voraus, dass das Energieversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 28. Februar 2025
(2) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 vollständig und fristgerecht und in der vorgeschrieben Form bei der Prüfbehörde eingereicht und ist der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen, bestätigt die Prüfbehörde dem Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Angaben nach Absatz 1 in Textform, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang vorliegen.
(3) 1Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 nicht fristgerecht vorgelegt, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nach Absatz 2 innerhalb der dort genannten Frist ab.
2Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Forderungsübergang nach § 7 ausgeschlossen oder der Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich vollständig erloschen ist.
3Ist der Rückforderungsanspruch teilweise erloschen, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nur mit Blick auf den erloschenen Teil ab.
4Im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.
5Soweit die Bestätigung abgelehnt wird, endet die Verfügungsbeschränkung nach § 11 mit Zugang der Ablehnung beim Energieversorgungsunternehmen.
(4) 1Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 fristgerecht, aber unvollständig vorgelegt, fordert die Prüfbehörde das Energieversorgungsunternehmen in Textform auf, innerhalb eines Monats ab Zugang der Aufforderung die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu ergänzen.
2Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung fristgerecht nach, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
3Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung nicht fristgerecht nach, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung innerhalb eines Monats nach Ende der Frist nach Satz 1 ab.
4Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.