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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr – PBefAusglV

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(1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt.

(2) 1Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen.
2Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen.
3Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen.
4Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.

(3) 1Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert zu erhöhen.
2In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen.
3An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsunternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt sein.

(4) 1Für die mittlere Reiseweite sind die folgenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen:
2

5 Kilometer, wenn überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr,
8 Kilometer, wenn überwiegend sonstiger Linienverkehr (Überlandlinienverkehr)
betrieben wird.
3Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist.
4Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff "Nachbarortslinienverkehr".

(5) 1Wird nachgewiesen, daß von den Durchschnittswerten für

die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2 Satz 2 oder
die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert nach Absatz 3 oder
die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr nach Absatz 4
jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.
2Die Abweichungen von dem Durchschnittswert für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erhöhung der Beförderungsfälle sind durch Verkehrszählung oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.
3Die Abweichung von dem Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen
1.
auf Grund der verkauften Streckenzeitfahrausweise nach den erfaßten tatsächlichen Entfernungen oder nach den mittleren Werten der Entfernungsstufen der genehmigten Beförderungsentgelte oder
2.
durch Verkehrszählung oder
3.
in sonstiger geeigneter Weise.

(6) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25