(1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt.
(2) 1Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen.
2Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen.
3Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen.
4Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.
(3) 1Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert zu erhöhen.
2In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen.
3An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsunternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt sein.
(4) 1Für die mittlere Reiseweite sind die folgenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen:
2
(5) 1Wird nachgewiesen, daß von den Durchschnittswerten für
(6) (weggefallen)