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Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund – PauschAV

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(1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2 und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Körperschaften.

(2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Geändert durch Art. 57 Abs. 25 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26