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Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze – PatGebG1976uaÄndG

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Die durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25