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Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung – PatBeteiligungsV

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1Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist.
2Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.

Geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 277
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25