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Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung – PassDEÜV

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Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat (XPass) beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Dezember 2012 weiterführen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26