(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) 1Die technischen und organisatorischen Anforderungen an
1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und
4.
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde
sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. 2Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.12.2025 I Nr. 301