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Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe – PartGG

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(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.

(2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen.

(3) 1Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag.
2Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25