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Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland – ParlBG

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(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über

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den Einsatzauftrag,
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das Einsatzgebiet,
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die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
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die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
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die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
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die geplante Dauer des Einsatzes,
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die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

(3) 1Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen.
2Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25