Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung und damit die Befähigung:
2
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung wahrnehmen zu können:
2
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung.
(1) 1Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung umfasst:
2
(2) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen.
2Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(3) 1Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierenden schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer anschließenden mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs nach § 5 zu prüfen.
(1) 1Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
2
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
2
(2) 1Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können.
2Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten und den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(3) 1Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.
2Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können.
3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(4) 1Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können.
2Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(5) 1Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können.
2Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(6) 1Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.
(8) 1Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll
für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person
in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 4 Abs. 8 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde von der Änderungsanweisung insoweit abgewichen, dass anstelle der Wörter "je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" die Wörter "je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt wurden
(1) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche:
2
(2) 1Der Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und Fertigungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung des ökonomischen und ökologischen Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen, organisieren und überwachen zu können.
2Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der verfahrens- und fertigungstechnischen Prozesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können.
3Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei der Veränderung von Materialien sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und bei Abweichungen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regeltechnischen Einrichtungen Prozesse bewerten, steuern und optimieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(5) 1Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2
(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen, geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(8) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(9) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsorganisation und Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können.
2Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(10) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können.
2Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können.
3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(11) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(12) 1Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Die zu prüfende Person bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll:
3
(13) 1In den Handlungsbereichen „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ und „Führung und Organisation“ ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen.
2Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden.
3Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches.
4Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
5Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs.
6Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
7Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(14) 1Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind, und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen.
2Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte nach den Absätzen 3 und 4 sowie 6 bis 12 umfassen.
3Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können.
4Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können.
5Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen.
6Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen stehen der zu prüfenden Person höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung.
7Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen.
8Die Form der Präsentation und der Einsatz angemessener Präsentationstechniken stehen der zu prüfenden Person frei.
9Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten.
10Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
11Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:
12
(15) 1Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
6In der praxisbezogenen Aufgabenstellung nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung für den Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papierverarbeitung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)