(1) 1Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:
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(2) 1Der Handlungsbereich "Papiertechnologie" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrenstechnik und Anlagentechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Papier- und Zellstoffprodukten unter Berücksichtigung des ökonomischen Einsatzes von Werkstoffen, von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Anlagensicherheit sowie der Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können.
2Dazu gehört, Zusammenhänge im verfahrenstechnischen Prozess erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können.
3Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und bei Abweichungen von den Produktionsparametern geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessleittechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Produktionsprozesse bewerten, steuern und optimieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(5) 1Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2
(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(8) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(9) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebsorganisation und Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können.
2Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(10) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können.
2Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten.
3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(11) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(12) 1Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Die zu prüfende Person bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll:
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(13) 1In den Handlungsbereichen "Papiertechnologie" sowie "Führung und Organisation" ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen.
2Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden.
3Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Papiertechnologie" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches.
4Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Führung und Organisation" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
5Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Führung und Organisation" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches.
6Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Papiertechnologie" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
7Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(14) 1Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen.
2Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen.
3Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können.
4Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können.
5Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen.
6Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen steht der zu prüfenden Person höchstens 90 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung.
7Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen.
8Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken steht der zu prüfenden Person frei.
9Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten.
10Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
11Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:
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(15) 1Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung gemäß Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehrerer ungenügender Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
6In der praxisbezogenen Aufgabenstellung gemäß Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)