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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung – PapIndMeistPrV 2005

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(1) 1Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:
2

1.
Papiertechnologie;
2.
Führung und Organisation;
3.
Spezialisierungsgebiete.

(2) 1Der Handlungsbereich "Papiertechnologie" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2

1.
Verfahrenstechnik und Anlagentechnik;
2.
Prozessleittechnik.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrenstechnik und Anlagentechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Papier- und Zellstoffprodukten unter Berücksichtigung des ökonomischen Einsatzes von Werkstoffen, von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Anlagensicherheit sowie der Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können.
2Dazu gehört, Zusammenhänge im verfahrenstechnischen Prozess erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können.
3Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und bei Abweichungen von den Produktionsparametern geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abstellens von Anlagen;
2.
Optimieren des laufenden Produktionsprozesses unter Berücksichtigung technischer, qualitativer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Vorgaben;
3.
Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Berücksichtigen von Auswirkungen und Anforderungen bei deren Einsatz;
4.
Beurteilen von Faserstoffgemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Mengenanteile;
5.
Bestimmen von Volumenströmen;
6.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Apparaten, Maschinen, Anlagenteilen, technischen Hilfseinrichtungen, Energien, Roh-, Faser- und Hilfsstoffen unter Beachtung technischer und wirtschaftlicher Vorgaben;
7.
Beurteilen der Auswirkungen von Produktionsprozessen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutzmaßnahmen;
8.
Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessleittechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Produktionsprozesse bewerten, steuern und optimieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung;
2.
Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messeinrichtungen;
3.
Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und Regelungsprozessen;
4.
Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen.

(5) 1Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2

1.
Personalführung;
2.
Personalentwicklung;
3.
Projektmanagement;
4.
Betriebsorganisation und Kostenwesen;
5.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
6.
Qualitätsmanagement.

(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;
2.
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforderungen;
3.
Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;
4.
Sicherstellen der schichtübergreifenden Informationsweitergabe;
5.
Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung;
6.
Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;
7.
Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Besprechungen.

(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie zukünftiger technischer, organisatorischer und personenbezogener Veränderungen;
2.
Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
3.
Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaßnahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen der Personalentwicklung.

(8) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen;
2.
Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung;
3.
Moderieren und Steuern von Projektgruppen;
4.
Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Machbarkeitsstudien und Projektcontrolling;
5.
Dokumentieren von Projektergebnissen.

(9) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebsorganisation und Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können.
2Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Arbeitsplatzbeschreibung und -analyse;
2.
Optimieren der Schichtorganisation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Faktoren;
3.
Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Analyse und Optimierung von organisatorischen Abläufen;
4.
Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung;
5.
Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen;
6.
Anwenden von Kalkulationsverfahren;
7.
Durchführen von Kostenkontrollen;
8.
Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung.

(10) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können.
2Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten.
3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicherheit und Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
2.
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
3.
Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Anlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
4.
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen;
5.
Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;
6.
Sicherstellen des Informationsaustausches über arbeitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante Vorgänge.

(11) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben;
2.
Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im eigenen Verantwortungsbereich;
3.
Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
4.
Beschreiben und dokumentieren betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits) und Zertifizierungen;
5.
Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozessverbesserungen.

(12) 1Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Die zu prüfende Person bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll:
3

1.
Graphische Papiere;
2.
Technische Papiere und Spezialpapiere;
3.
Verpackungspapiere, Karton und Pappe;
4.
Hygienepapiere;
5.
Zellstoff.
Im Rahmen des bestimmten Qualifikationsschwerpunktes können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
a)
Planen und Organisieren des Einsatzes der Produktionsfaktoren,
b)
Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen unter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten,
c)
Überwachen, Steuern und Optimieren des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten,
d)
Beurteilen von chemischen, mechanischen und steuerungstechnischen Abläufen,
e)
Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungsbeeinflussung.

(13) 1In den Handlungsbereichen "Papiertechnologie" sowie "Führung und Organisation" ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen.
2Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden.
3Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Papiertechnologie" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches.
4Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Führung und Organisation" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
5Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Führung und Organisation" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches.
6Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Papiertechnologie" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
7Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.

(14) 1Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen.
2Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen.
3Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können.
4Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können.
5Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen.
6Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen steht der zu prüfenden Person höchstens 90 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung.
7Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen.
8Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken steht der zu prüfenden Person frei.
9Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten.
10Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
11Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:
12

a)
schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent,
b)
mündliche Präsentation 20 Prozent,
c)
Fachgespräch 50 Prozent.

(15) 1Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung gemäß Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehrerer ungenügender Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
6In der praxisbezogenen Aufgabenstellung gemäß Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25