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Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes – OZG§3Abs2S2V

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Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.

Geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25