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Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Ermöglichung der Anlegung,Führung und Weiterführung papiergebundener Akten – OWiGPAktÜbertrV

Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erlassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25