Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ ist es untersagt, die in Lageplan 1 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Halbinsel Holnis“ ist es untersagt, die in Lageplan 2 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(3) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Geltinger Birk“ ist es untersagt, die in Lageplan 3 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(4) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schleimündung“ ist es untersagt,
(5) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schwansener See“ ist es untersagt, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September die in Lageplan 5 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(6) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Bottsand“ ist es untersagt, die in Lageplan 6 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(7) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Sehlendorfer Binnensee und Umgebung“ ist es untersagt, die in Lageplan 7 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(8) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Graswarder/Heiligenhafen“ ist es untersagt, die in Lageplan 8 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(9) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist es untersagt, die in Lageplan 9 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(10) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Grüner Brink“ ist es untersagt, die in Lageplan 10 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(11) Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(+++ § 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)
(+++ § 1 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 1 Abs. 2 bis 10: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
(+++ § 1 Abs. 4 Nr. 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
(+++ § 1 Abs. 4 Nr. 2: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
(1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für
(3) 1Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht für die Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge.
2Das Verbot des § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge.
3Abweichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge.
(4) 1Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
(5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974), die durch Artikel 27 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, außer Kraft.