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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk – OrthSchMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag unter Einbeziehung der ärztlichen Verordnung entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung ein Paar orthopädische Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik zu planen, zu konstruieren, anzufertigen und anzupassen.
2Die Planungsarbeiten umfassen einen Versorgungsvorschlag, Konstruktionszeichnungen und eine Kalkulation.
3Die Anpassung der orthopädischen Schuhe erfolgt am Kunden; die Fertigung sowie die Anpassung sind zu dokumentieren.

(4) Die Planungs- und Dokumentationsarbeiten werden mit 35 Prozent und die Durchführungsarbeiten mit 65 Prozent gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 67 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25