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Online-Wahl-Verordnung – OnlWahlV

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1Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr.
2Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.

V aufgeh. durch Art. 17 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 mit Ablauf des 22.1.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26