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Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – OnlWahlV

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1Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr.
2Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25