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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk – OfenLufthMstrV

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1Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen.
2Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 71 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25