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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 2, Ofen- und Luftheizungsbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
2
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden drei komplexe Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 60 Minuten darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
2Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Messgeräte und technische Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen.
3Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
4Herstellen des Segments eines
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung kommt insbesondere in Betracht:
2
Anfertigen eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme
(5) 1Für den Prüfungsbereich Anlagenanalyse kommt insbesondere in Betracht:
2
Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einer raumlufttechnischen Anlage oder einem Ofensystem nach vorgegebenen Anforderungen.
2
3Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, elektrische und hydraulische Schemata, Steuerungs- und Regelungsprogramme anwenden, Einstellwerte optimieren sowie funktionelle Zusammenhänge erkennen, mechanische, physikalische und elektrische Größen ermitteln sowie Anlagenverhalten begründen kann.
4Er soll ferner zeigen, dass er Prüfverfahren auswählen, Fehlerursachen feststellen und Lösungsvorschläge erarbeiten kann.
(6) 1Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(7) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Auftragsplanung | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Anlagenanalyse | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(8) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Auftragsplanung | 40 Prozent, |
| 2. | Anlagenanalyse | 40 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(9) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(10) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils darf keine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar 1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2BGBl. I 2006, 821 - 827)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | |
| 1 - 18 | 19 - 36 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung (§ 4 Nr. 5) |
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5 | |
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3 | |||
| 6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 6) |
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6 | |
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4 | |||
| 7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 7) |
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2 | |
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2 | |||
| 8 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Nr. 8) |
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7 | |
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8 | |||
| 9 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen (§ 4 Nr. 9) |
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25 | |
| 10 | Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen (§ 4 Nr. 10) |
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15 | |
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15 | |||
| 11 | Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 11) |
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3 | |
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5 | |||
| 12 | Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 12) |
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2 | |
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6 | |||
| 13 | Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen (§ 4 Nr. 13) |
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3 | |
| 14 | Prüfen und Messen (§ 4 Nr. 14) |
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2 | |
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4 | |||
| 15 | Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden (§ 4 Nr. 15) |
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6 | |
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9 | |||
| 16 | Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen (§ 4 Nr. 16) |
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5 | |
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3 | |||
| 17 | Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung (§ 4 Nr. 17) |
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12 | |
| 18 | Kundenberatung (§ 4 Nr. 18) |
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4 | |