print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin – OberflbeschAusbV

arrow_left arrow_right

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25