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Gesetz über den Schutz der Truppen des Nordatlantikpaktes durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – NTSG

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Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.

Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2008 I 490;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1226
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25