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Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ – NSGSylV

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(1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

(2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.12.2024 I Nr. 397
Ersetzt V 791-8-3 v, 15.9.2005 I 2782 (NatSGÖDeuBuchtV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25