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Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ – NSGSylV

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(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und
b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie
2.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.12.2024 I Nr. 397
Ersetzt V 791-8-3 v, 15.9.2005 I 2782 (NatSGÖDeuBuchtV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25