Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ – NSGKdrV

arrow_left arrow_right

1Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.
2Hierzu zählen insbesondere

1.
die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
2.
Regelungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in Bezug auf zu meidende Gebiete,
3.
4.
die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print