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NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz – NS-VEntschG

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1Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
2Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.

Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1671;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 42 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26