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Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege – NS-AufhG

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(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.9.2009 I 3150
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25