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Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege – NS-AufhG

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1Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben.
2Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.9.2009 I 3150
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25