print

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern – NPBefVMVK

arrow_left arrow_right

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3.
sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

(2) 1Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.
2Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Geändert durch Art. 30 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25