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Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer – NotVPV

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1Stellt die eintragende Stelle fest, dass ihre Eintragungen unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen.
2Für Berichtigungen oder Vervollständigungen der Notarkammern und Aufsichtsbehörden gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.
3Hat die eintragende Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen, hat sie hierzu Auskünfte einzuholen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25