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Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer – NotVPV

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(1) 1Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht.
2§ 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:
2

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,
2.
die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,
3.
die Anschrift,
4.
eine E-Mail-Adresse und
5.
eine Telefonnummer.
Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25