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Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer – NotVPV

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(1) 1Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:
2

1.
der Amtssitz,
2.
der Amtsbereich,
3.
der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
4.
das Ende der amtlichen Tätigkeit,
5.
die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und
6.
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(2) 1Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:
2

1.
die Öffnungszeiten,
2.
eine Telefonnummer,
3.
eine Telefaxnummer,
4.
eine E-Mail-Adresse und
5.
eine Internetadresse.

(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

(4) 1Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen.
2Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25