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Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten – NotViKoV

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(1) 1Das Videokommunikationssystem hat die technische Abwicklung der Videokommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
2Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

(2) 1Das Videokommunikationssystem hat der Amtsperson die technische Leitung des Videokommunikationsvorgangs zu ermöglichen.
2Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommunikationsvorgang auszuschließen und den Videokommunikationsvorgang insgesamt zu beenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25