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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter – NotSan-APrV

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Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25