(1) 1Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
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(2) 1Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
3Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
(3) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
2Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.