(1) 1Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten.
3Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel.
4Aus den Noten der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.
7Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.