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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter – NotSan-APrV

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1Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
2Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
3Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden“ bewertet wurde.
4§ 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
5Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind.
6Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
7Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25