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Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen – Notifizierungsverordnung DBA Singapur

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1Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden:
2Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen.
3Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25