(+++ Textnachweis ab: 29.12.1976 +++)Beschlossen am 21.12.1976 gem. Bek. v. 22.12.1976 II 1999
(+++ Text der Bekanntmachung siehe: NordSFischZProkBek)
1Im Seevölkerrecht bereiten sich tiefgreifende Änderungen vor.
2Dies wird vor allem auf der seit 1973 tagenden 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sichtbar, deren Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
3Unabhängig von der Konferenz sind jedoch zahlreiche Staaten, auch im Bereich des Nordatlantik, dazu übergegangen, schon jetzt und ohne die Konferenzergebnisse abzuwarten, einseitig Fischerei- oder Wirtschaftszonen von bis zu 200 Seemeilen Ausdehnung vor ihren Küsten in Anspruch zu nehmen.
4Die Fischereiinteressen der Bundesrepublik Deutschland wie auch anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind dadurch auf das schwerste bedroht.
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5Der Rat der Europäischen Gemeinschaften ist am 3. November 1976 übereingekommen, zum Schutz der legitimen Interessen der Gemeinschaftsstaaten und unter Berücksichtigung der Leitlinien, die sich auf der Seerechtskonferenz hinsichtlich der Fischereirechte abzeichnen, dieser Gefahr gemeinsam entgegenzuwirken.
6Er hat dementsprechend beschlossen, daß die Mitgliedstaaten durch eine abgestimmte Maßnahme die Fischereigrenzen vor ihren Küsten in der Nordsee und im Nordatlantik ab 1. Januar 1977 auf 200 Seemeilen ausdehnen werden und daß von diesem Zeitpunkt an die Nutzung der Fischbestände in diesen Gewässern durch Fischer aus Drittländern im Wege der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den betreffenden Drittländern geregelt wird.
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7In Ausführung der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. November 1976 und nach Konsultation mit den anderen Mitgliedstaaten erklärt die Bundesrepublik Deutschland folgendes:
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