1Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Beschäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Abwehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen.
2Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal