(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1, 3 u. 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. G v. 12.6.2017 I 1651
u. V v. 16.5.2024 I Nr. 157
+++)
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
(1) Diese Verordnung regelt den Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und dient der Wahrnehmung nationaler Gestaltungsspielräume nach Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz i, nach Artikel 16 Absatz 1 und nach Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).
(2) Auf Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sind die Regelungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Erzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, ist diese Verordnung nur unter den Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/631 anzuwenden.
(1) Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem zuständigen Netzbetreiber im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nachzuweisen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes und die technischen Anforderungen nach § 3 der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 159) eingehalten werden.
(2) 1Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
2Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
(2a) 1Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung.
2Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetriebnahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b.
3Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes bleiben unberührt.
(2b) 1Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit einer maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Verlangen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstellung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nachweise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht.
2Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1 darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung entsprechend den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforderungen nachgewiesen sind:
3
(3) 1Die Überprüfung von Simulationsmodellen für das Verhalten von Erzeugungsanlagen der Typen C und D im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
2Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
(4) 1Die Absätze 2 bis 2b sind nicht anzuwenden auf Erzeugungsanlagen des Typs B, die
(5) 1Elektrotechnische Eigenschaften von Erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, werden im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens von neu in Betrieb zu nehmenden Anlagen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nicht berücksichtigt.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
(6) Der Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen hat bei einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheiten und Komponenten sicherzustellen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebenen elektrotechnischen Eigenschaften der Anlage nicht überschrieben werden.
(+++ § 2 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 3 +++)
(1) Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes eingehalten worden sind.
(3) Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften können in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes auch Überprüfungen der Einhaltung von technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
(1) 1Das Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes stellt eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes dar und wird als über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis sowohl für Einheiten- als auch für Komponentenzertifikate errichtet.
2Der Betreiber des Registers ist nach Maßgabe von § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes und den nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 befugt, das Register zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.
(2) 1Der Betreiber ist zu einer ordnungsgemäßen Registerführung verpflichtet.
2Er stellt dabei insbesondere auch durch fortlaufende Weiterentwicklung des Registers sicher, dass dieses jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den allgemeinen Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
(3) 1Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen müssen die ihnen ausgestellten Einheiten- oder Komponentenzertifikate zur Registrierung an den Betreiber des Registers übermitteln.
2Im Falle einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheit oder Komponente, die die im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften der Einheit oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats.
(4) 1Der Betreiber des Registers ist befugt, einzelnen Nutzern oder Nutzergruppen im Einklang mit den in § 49d Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Zielen und Zwecken des Registers unterschiedliche Zugänge und Zugriffsrechte einzuräumen.
2Er hat dabei anhand von sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu handeln.
(5) 1Der Betreiber des Registers hat zur Identifizierung für jedes in dem Register registrierte Einheiten- oder Komponentenzertifikat eine individuelle Registrierungsnummer zu vergeben und diese Registrierungsnummer dem Hersteller der jeweiligen Einheit oder Komponente zur Verfügung zu stellen.
2Der Betreiber des Registers muss jedem in dem Register registrierten Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen Gültigkeitsstatus zuweisen und diesen bei Änderungen unverzüglich nach Erhalt der nach Absatz 3 Satz 2 übermittelten Zertifikate aktualisieren.
(6) 1Zu den im Register zu erfassenden sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten im Sinne des § 49d Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zählen folgende nicht personenbezogene Daten und Informationen zu zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten:
2
(7) Der Betreiber des Registers stellt durch die Schaffung von geeigneten elektronischen Schnittstellen in gängigen Formaten sicher, dass ein elektronischer Datenabruf oder Datenaustausch zwischen dem Register und den Nutzern des Registers möglich ist.
(8) Der Inhalt des Registers gilt zugunsten des Nutzers des Registers als richtig, soweit dem Nutzer die Unrichtigkeit nicht bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.
(9) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der Betreiber einer Erzeugungsanlage die Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln.
(10) 1Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der zuständige Netzbetreiber die vom Betreiber einer Erzeugungsanlage übermittelte Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register verwenden.
2Er ist nicht dazu berechtigt, die in Einheiten- oder Komponentenzertifikaten enthaltenen Informationen auf anderem Wege als über das Register zu verlangen.
(+++ § 4 Abs. 3, 9 u. 10: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 4 +++)
(1) Mit der Änderung von im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften einer Einheit oder Komponente oder mit der Erweiterung um neue im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachzuweisende elektrotechnische Eigenschaften einer Einheit oder Komponente erlischt die Gültigkeit des Einheiten- oder Komponentenzertifikats.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Änderung von und die Erweiterung um einzelne im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachzuweisende elektrotechnischen Eigenschaften von Einheiten oder Komponenten, wenn
(3) 1Hat der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigte Zweifel daran, dass die Einheit oder Komponente die im Zertifikat aufgeführten Anforderungen einhält, so fordert er den betreffenden Hersteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen nachzuweisen, dass die Einheit oder die Komponente die Anforderungen einhält.
2Der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Frist auf Verlangen des Herstellers verlängern.
3Ergreift der Hersteller innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel, oder weist er die Einhaltung der Anforderungen nicht nach, wird das betroffene Einheiten- oder Komponentenzertifikat ungültig.
(4) Der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes kennzeichnet Zertifikate, die nach den Absätzen 1 oder 3 ungültig sind, im Register als ungültig.
(5) 1Der Ablauf des Gültigkeitszeitraums eines Einheiten- oder Komponentenzertifikats einer Einheit oder Komponente, die in einer in Betrieb befindlichen Erzeugungsanlage verbaut ist, begründet weder eine Ungültigkeit des Zertifikats im Sinne dieser Verordnung noch eine Pflicht zur Nachzertifizierung.
2Bei einem erstmaligen Netzanschluss kann der Nachweis nach § 2 nicht auf Grundlage abgelaufener Einheiten- oder Komponentenzertifikate erbracht werden.
3Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die elektrotechnischen Eigenschaften einer Einheit, Komponente oder Erzeugungsanlage bei einer erneuten Inbetriebnahme am gleichen Netzverknüpfungspunkt oder einem der Erzeugungsanlage auf Veranlassung des Netzbetreibers zugewiesenen neuen Netzverknüpfungspunkt noch den in den Zertifikaten ausgewiesenen technisch geforderten Eigenschaften entsprechen.
(1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält.
(2) 1Der zuständige Netzbetreiber muss eine in Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage nicht bereits nachweislich durch ihren Betreiber abgeschaltet wurde und
(3) 1Bei Trennung der Verbindung einer Erzeugungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern.
2Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungsanlage.
(4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforderlich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm beauftragten Personen
(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung und der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.
(6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde, kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen hat.
(1) 1Soweit für die Ausstellung des Nachweisdokuments nach § 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden.
2Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach § 2 Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden.
(2) 1Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 „Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)“ des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
2(VDE)
3Ergänzend hierzu gelten für Prototypen nach Satz 1 die Regelungen des Kapitels 12 der TAB Hochspannung.
4Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, bis technische Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz in Kraft getreten sind.
(3) Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durch die Bundesnetzagentur ist § 2 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen.
(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.