print

Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder – NEhelG

arrow_left arrow_right

1Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden.
2Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.4.2011 I 615
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25