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Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen – NDWV

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Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25