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Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes – NDÜV

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(1) 1Die Auskunftsersuchen werden schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist für die Übermittlung der Daten an die Verpflichteten übermittelt.
2Sie enthalten nach § 8b Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes nur die personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.
3Sofern das Auskunftsersuchen personenbezogene Daten enthält, gilt § 3 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Dem Auskunftsersuchen ist ein Formblatt für die Beantragung der Entschädigung nach § 7 Absatz 2 beigefügt, sofern der betroffene Nachrichtendienst des Bundes mit dem Verpflichteten nicht die Erstellung von Sammelrechnungen vereinbart hat.
2Sofern ein Formblatt nach Satz 1 vorgesehen ist, ist es für die Beantragung der Entschädigung zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 29 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25