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Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes – NDÜV

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(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 29 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25