1Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".
(1) 1Das Gebiet stellt einen charakteristischen Ausschnitt der vorpommerschen Boddenlandschaft dar.
2Es setzt sich aus den Teilen Darß, Zingst, Bock, Insel Hiddensee sowie einer Reihe von kleineren Inseln und Halbinseln zusammen.
3Große Areale nehmen Wasserflächen ein:
4über 400
5Die Küsten sind größtenteils als Flachküsten ausgebildet, lediglich die Nordspitze von Hiddensee weist eine imposante Steilküste auf.
6Die Prozesse der Landabtragung und der Neulandbildung sind besonders eindrucksvoll an der West- und Nordküste des Darß sowie am Bock und auf Hiddensee zu beobachten.
7Sandhaken, zum Teil offene Dünen und das Windwatt am Bock sind charakteristische Oberflächenformenelemente, die an keiner anderen Stelle der deutschen Ostseeküste in dieser Vielfalt vereint sind.
8Große Waldgebiete bedecken den Alt- und Neudarß sowie Teile der Sundischen Wiese auf Zingst, während für Hiddensee und Westrügen die Waldarmut typisch ist.
9Landwirtschaftliche Nutzfläche ist vor allem in Form von Grünland verbreitet, als sogenanntes Salzgrünland in allen der Überflutung zugänglichen Stellen, während reine Ackernutzung nur an der westrügenschen Küste kleinflächig vorkommt.
10Hutungen auf Mineralböden mit charakteristischen Pflanzengesellschaften sind besonders auf Hiddensee ausgeprägt, wo auch Heiden und Magerrasen als historische Kulturlandschaftselemente einen größeren Raum einnehmen.
11Das Gebiet weist insgesamt einen hohen Grad von Natürlichkeit auf.
(2) 1Die Grenze des Nationalparks hat folgenden Verlauf:
2
(3) Die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, gehören einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark.
(4) 1Die Grenze des Nationalparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Nationalparkes in der topographischen Karte 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt wird und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung und bei den Kreisverwaltungen Ribnitz-Damgarten, Stralsund-Land und Rügen.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
(1) 1Die Errichtung des Nationalparkes dient dem Schutz der vorpommerschen Boddenlandschaft, der Bewahrung ihrer besonderen Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit.
2Im einzelnen wird mit der Erklärung zum Nationalpark die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere die durch menschliche Eingriffe nicht gestörte Entwicklung der Oberflächenformen und der Lebensgemeinschaften natürlicher Neulandbildungen, der Ablauf der natürlichen Prozesse in den Flachwassergebieten der Bodden und die natürliche Waldentwicklung auf Dünen und Strandwällen des Darß und Zingst gesichert bzw. gefördert.
3
Der Nationalpark dient gleichzeitig der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes der durch menschliche Eingriffe veränderten Salzgrasland- und Moorflächen sowie der Sicherung der Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt.
4Dazu gehören:
5
(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der angrenzenden Gebiete dienen.
(1) Das Gebiet des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft wird in die Schutzzonen I und II gegliedert.
(2) 1Die
Schutzzone I
(Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
2
(3) 1Die
Schutzzone II
(Pflege- und Entwicklungszone) umfaßt vor allem extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstflächen:
2
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.
(1) Im Nationalpark ist es geboten,
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
(1) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können, sind im Nationalpark verboten.
2Insbesondere ist es verboten,
(2) In der Schutzzone I ist es darüber hinaus verboten, das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege und Wasserstraßen zu betreten oder mit Schwimmkörpern zu befahren.
(3) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
2
(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
1Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
2
1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. I 1990, Sonderdruck Nr. 1466)